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BGH, 03.05.1957 - V BLw 44/56 |
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- BGH, 18.09.1952 - III ZR 144/51
Verspätete Abfassung der Urteilsgründe
Auszug aus BGH, 03.05.1957 - V BLw 44/56
Der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. September 1952 (III ZR 144/51, NJW 1952, 1335) ist ebenfalls nicht geeignet, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu begründen. - BGH, 20.11.1951 - V BLw 34/50
Auszug aus BGH, 03.05.1957 - V BLw 44/56
Selbst wenn man eine derartige Verzögerung der Absetzung des nach § 21 Abs. 1 LwVG zu begründenden Beschlusses einer unzureichenden Begründung gleichstellen wollte, so kann doch darin; daß das Oberlandesgericht an Stelle einer Zurückverweisung selbst, in der Sache entschieden hat, eine Abweichung von der dem Urteil vom 18. September 1952 zugrunde liegenden Rechtsauffassung schon deshalb nicht erblickt werden, weil eine dem § 315 Abs. 2 ZPO entsprechende Vorschrift im Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und auch in dem nach § 9 LwVG ergänzend anzuwendenden Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht enthalten ist, die Rechtsmittelfrist, auch wenn eine Entscheidung verkündet wird, frühestens mit der Zustellung der Entscheidung beginnt (§ 21 Abs. 2 LwVG), im übrigen auch das Beschwerdegericht nach pflichtmäßigem Ermessen darüber zu befinden hat, ob es von der Möglichkeit einer Zurückverweisung der Sache Gebrauch machen oder als weitere Tatsacheninstanz selbst in der Sache entscheiden will (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 20. November 1951, V BLw 34/50, RechtdLandw 1952, 69, sowie vom 2. März 1953, V BLw 104/52; vgl. auch Pritsch LwVG § 21 Bem. C II c 2 S 259, § 22 Bem. G I c S 313). - BGH, 02.03.1953 - V BLw 104/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 03.05.1957 - V BLw 44/56
Selbst wenn man eine derartige Verzögerung der Absetzung des nach § 21 Abs. 1 LwVG zu begründenden Beschlusses einer unzureichenden Begründung gleichstellen wollte, so kann doch darin; daß das Oberlandesgericht an Stelle einer Zurückverweisung selbst, in der Sache entschieden hat, eine Abweichung von der dem Urteil vom 18. September 1952 zugrunde liegenden Rechtsauffassung schon deshalb nicht erblickt werden, weil eine dem § 315 Abs. 2 ZPO entsprechende Vorschrift im Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und auch in dem nach § 9 LwVG ergänzend anzuwendenden Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht enthalten ist, die Rechtsmittelfrist, auch wenn eine Entscheidung verkündet wird, frühestens mit der Zustellung der Entscheidung beginnt (§ 21 Abs. 2 LwVG), im übrigen auch das Beschwerdegericht nach pflichtmäßigem Ermessen darüber zu befinden hat, ob es von der Möglichkeit einer Zurückverweisung der Sache Gebrauch machen oder als weitere Tatsacheninstanz selbst in der Sache entscheiden will (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 20. November 1951, V BLw 34/50, RechtdLandw 1952, 69, sowie vom 2. März 1953, V BLw 104/52; vgl. auch Pritsch LwVG § 21 Bem. C II c 2 S 259, § 22 Bem. G I c S 313).